DVGW-TRGI-Sachverständige
DVGW-Arbeitsblatt G 648 November 2009
Mit der DVGW-Prüfgrundlage VP 633 hat der DVGW im Jahre 2000 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fachkräften als TRGI-Sachverständige geschaffen, um zur Wahrung des Anforderungsstandards an die Sachverständigen eine Zertifizierung durch den DVGW zu ermöglichen. Mit diesem Verfahren wurden so gute Erfahrungen gesammelt, dass das TK "Gasinstallation" beschlossen hat, die Prüfgrundlage in ein Arbeitsblatt zu überführen. Die Zulassung der TRGI-Sachverständigen erfolgt durch die DVGW CERT GmbH.
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Werfen Sie einen Blick in Vorwort und Inhaltsangabe.
Inhalt:
1 Anwendungsbereich
2 Normative Verweisungen
3 Formale Voraussetzungen
3.1.1 Tätigkeitsnachweis
3.1.1.1 Bei Erstanerkennung
3.1.1.2 Bei Verlängerungsüberprüfung
3.1.2 Gewerberechtliche Voraussetzungen
3.1.3 Nachweis der Unabhängigkeit
3.1.4 Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
3.2 Personelle Voraussetzung
3.2.1 Ausbildung
3.2.2 Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen
3.2.2.1 Kenntnisse und Erfahrungen
3.2.2.2 Anforderungen an die Person
3.3 Sachliche Voraussetzung
3.3.1 Gerätetechnische Voraussetzung
3.3.2 Rechtsvorschriften und Regeln der Technik
3.4 Verpflichtung zur Weiterbildung
4 Zertifizierungsverfahren
Literaturhinweise
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Vorwort:
Die Aufgabe eines Netzbetreibers (NB) besteht darin, seine Kunden zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Gas zu versorgen, und zwar, wie § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fordert, möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich.
Nach § 13 der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Anschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung im Niederdruck" (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung, mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, der Anschlussnehmer verantwortlich.
Energieanlagen im Sinne des EnWG sind gem. § 3 (Begriffsbestimmungen) Ziff. 15: "Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung
auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein." Sie unterliegen somit auch dem Zuständigkeitsbereich des NB.
Die Anlage darf - außer durch den NB - nur durch ein in das Installateurverzeichnis eines NB eingetragenes Installationsunternehmen nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Der NB ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Darüber hinaus ist der NB nach § 15 NDAV berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung
zu überprüfen.
Mit der DVGW-Prüfgrundlage VP 633 hat der DVGW im Jahre 2000 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fachkräften als DVGW-TRGI-Sachverständige geschaffen, um zur Wahrung des Anforderungsstandards
an die Sachverständigen eine Zertifizierung durch den DVGW zu ermöglichen. Mit diesem Verfahren wurden so gute Erfahrungen gesammelt, dass das TK „Gasinstallation“ beschlossen hat, die Prüfgrundlage in ein Arbeitsblatt zu überführen. Die Zulassung der DVGW-TRGI-Sachverständigen erfolgt durch die DVGW CERT GmbH.
Die Rahmenvorgaben dieses Arbeitsblattes lassen die Organisationshoheit der Netzbetreiber unangetastet.
Dieses Arbeitsblatt ersetzt die DVGW-Prüfgrundlage VP 633.
Änderungen
Gegenüber DVGW-Prüfgrundlage VP 633:2000-10 wurden folgende Änderungen aufgenommen:
a) Fortschreibung und Anpassung der Anforderungen an DVGW-TRGI-Sachverständige
b) Aktualisierung der Verweise
Frühere Ausgaben
DVGW VP 633:200-10
1 Anwendungsbereich
Dieses DVGW-Arbeitsblatt legt Anforderungen an die DVGW-TRGI-Sachverständigen zur Beurteilung von Gasinstallationen im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 "DVGW-TRGI" und den mitgeltenden Vorschriften, technischen Regeln und Normen fest.

